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Holland, Julia

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Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) in nicht kanalisierten Außenbereichen

weiterführende Links:

Übersicht Gebühren im Bereich Abwasser

Abwasserentsorgungsgebühren

Bei den bebauten Grundstücken im Außenbereich des Gemeindegebietes, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wird das häusliche Schmutzwasser über abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen entsorgt. Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Abwasseranlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) sowie die Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte.

Die Durchführung der Entsorgung in Weeze darf nur durch die von der Gemeinde Weeze beauftragten Firma Schoenmackers, Hooghe Weg 1, 47906 Kempen, Telefon: 02823 9334-2696 vorgenommen werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig bei der Gemeinde Weeze oder der beauftragten Firma anzumelden.

Die Grundstückseigentümer müssen die Kleinkläranlage oder die abflusslose Grube auf eigene Kosten errichten und betreiben. Der Grundstückseigentümer kann im Einzelfall entscheiden, welche Abwasseranlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Grube) er auf seinem Grundstück errichten möchte. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

Kleinkläranlagen

Bei Kleinkläranlagen sind insbesondere DIN-Normen zu beachten, damit diese Anlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (sog. vollbiologische Kleinkläranlage). Eine Kleinkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung von Abwasser. Die einwandfreie Funktion der Kleinkläranlagen ist nur bei ausreichender Wartung (z.B. regelmäßige Schlammabfuhr) gewährleistet. Um die ordnungsgemäße Entwässerung der Grundstücke sicherzustellen, ist ein grundsätzlicher Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen in der gemeindlichen Satzung festgelegt.

Vollbiologische Kleinkläranlagen sind bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand, zu entleeren. Die Abfuhrkosten einschließlich der Behandlungs- und Entsorgungskosten werden von der Gemeinde als Abwassergebühren angefordert. Sie sind zusammen mit der Grundsteuer und den sonstigen Grundbesitzabgaben an die Gemeinde zu entrichten. Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in Kubikmeter erhoben.

Abflusslosen Gruben

Bei abflusslosen Gruben wird das Schmutzwasser in wasserdichten Gruben aufgefangen und in regelmäßigen Abständen abgefahren. Abflusslose Gruben müssen so ausreichend dimensioniert sein, dass sie die monatlich anfallende Abwassermenge aufnehmen können. Die Abfuhrkosten werden von der Gemeinde als Abwassergebühren angefordert. Die Abwassergebühren werden nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch berechnet. Die Höhe der Gebühr für abflusslose Gruben ist in der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse festgelegt. Wenn das Gründstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, kann der Mengennachweis durch einen auf eigene Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler geführt werden. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Grundstückseigentümer. Wird kein Wasserzähler eingebaut, so werden die aus der eigenen Anlage zugeführten Wassermengen geschätzt. Es wird der Durchschnittsverbrauch von 48 Kubikmeter/Jahr je Person zugrundegelegt.

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