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Grundsteuer - Berechnung
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Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert / Ersatzwirtschaftswert sind zwei Rechengänge erforderlich. Ausgehend vom Einheitswert / Ersatzwirtschaftswerte, setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert / Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind, betragen
- für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen 2,6 von Tausend und 3,5 von Tausend (§ 15 GrStG),
- für Grundstücke in den neuen Ländern -abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 - je nach Art und Gemeindegruppe zwischen 5 von Tausend und 10 von Tausend,
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 von Tausend (§ 14 GrStG).
Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Rat beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest. In den neuen Ländern wird die Grundsteuer noch nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche in einem vereinfachten Verfahren pauschal berechnet und im Steueranmeldungsverfahren erhoben (§ 44 GrStG). Wegen der Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze kann die Belastung von Gemeinde zu Gemeinde mehr oder weniger stark differieren.