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Holland, Julia

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Grundsteuer - Grundlagen

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Grundsteuer

Berechnung Grundsteuer

Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie in die Kostenmiete ein. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke).

Die Besteuerungsgrundlage ist

  • für Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, private und betriebliche Grundstücke) in den alten Ländern der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1964,
  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Wohnungen) in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964,
  • für Grundstücke in den neuen Ländern, für die nach dem Bewertungsgesetz ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935 festgestellt oder festzustellen ist, der Einheitswert 1935,
  • für vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser in den neuen Ländern, für die kein Einheitswert 1935 festgestellt ist, die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche (pauschale Grundsteuer je Quadratmeter) nach Maßgabe des § 42 GrStG.

Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften enthalten Befreiungen insbesondere zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Grundsteuer fließt voll den Gemeinden zu. Viele Gemeinden verbinden die Erhebung der Grundsteuer mit der Erhebung der von den Grundstückeigentümern zu entrichtenden Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Entwässerung.

Rechtsmittel

Gegen den Grundsteuermessbescheid sowie gegen den Grundsteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid ist daher beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Weeze kann Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf eingereicht werden.

Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid sowie der Klage gegen den Grundsteuerbescheid hemmen nicht die Wirksamkeit der Bescheide. Die festgesetzte Grundsteuer bleibt daher - unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels - zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Soweit das Finanzamt dem Einspruch entspricht und den Messbescheid ändert, ändert die Gemeinde Weeze auch den Grundsteuerbescheid. Zuviel gezahlte Grundsteuer wird dann erstattet oder verrechnet.

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben ?

Das Steueramt wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt.

Bitte teilen Sie dem Steueramt daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und übersenden Sie eine Veräußerungs- bzw. Kaufanzeige sowie Kopien der Seiten des notariellen Vertrages, aus denen die nachfolgenden Informationen ersichtlich sind:

  • Was wurde veräußert?
  • Beschreibung des Vertragsgegenstandes (Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe .....)?
  • Von wem und an wen wurde veräußert?
  • Beschreibung der Vertragsparteien.
  • Zu welchem Zeitpunkt wurde veräußert?
  • Wann fand der Besitzübergang statt?

(Die notariellen Verträge enthalten in der Regel einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt ist. Sofern dieser Übergang an den Eintritt von Bedingungen (z.B. Zahlung des vollständigen Kaufpreises) geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese Bedingungen erfüllt wurden.)

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