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Namensänderung öffentlich-rechtlich
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur möglich, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
Bei der Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen ist vorrangig zu prüfen, ob die erstrebte Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann.
Ob im Einzelfall eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich oder erforderlich ist, ist in einem Beratungsgespräch zu klären.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragssteller seinen oder die Antragsstellerin ihren Hauptwohnsitz hat. Für Antragsteller oder Antragsstellerinnen im Ausland ist für die Antragsentgegennahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Die Gebühren betragen
- für eine Familiennamenänderung von 2,50 Euro bis zu 1.022 Euro pro Person,
- für eine Vornamensänderung von 2,50 Euro bis zu 255 Euro.