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Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Montag - Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr
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Inhalt
Straßenreinigung / Winterwartung
weiterführende Links:
Entwicklung der Gebührensätze, nicht barrierefrei
Die Straßenreinigung wird durch die Entsorgungsfirma Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG im Auftrag der Gemeinde Weeze durchgeführt. Das Steueramt der Gemeinde Weeze setzt die zu zahlenden Gebühren fest und ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Straßenreinigung.
Grundlagen für die Gebührenberechnung
(Auszug aus der Straßenreinigungsatzung)
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist. (Frontlänge, Absatz 2 +3).
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten.
Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren.
Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen, ist die an den Hauptzug und Nebenzug angrenzende bzw. dem Hauptzug und dem Nebenzug zugewandte Seite zugrunde zu legen. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0, 50 m einschließlich abgerundet und über 0, 50 m aufgerundet.
Übertragung der Reinigungspflicht und der Winterwartung auf die Grundstückseigentümer
(Auszug aus der Straßenreinigungsatzung)
Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen, Rad- und Gehwege wird wie darin festgelegt den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
Bei den in einer Ebene, ohne abgesetzten Gehweg angelegten Straßen, wird die Reinigung eines Streifens von 1,50 m Breite, gemessen von der an die Straße angrenzenden Grundstücksgrenze in Richtung Fahrbahnmitte, auf die Eigentümer der an die Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Die vorgenannten Straßen sind im anliegenden Straßenverzeichnis mit „G 1,50“ gekennzeichnet. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
Art und Umfang der Reinigungspflicht / Winterwartung
(Auszug aus der Straßenreinigungsatzung)
Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstige Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 dieser Satzung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), wenn allein dadurch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Absatz 1 der Satzung gilt entsprechend.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Fahrbahnen und Gehwege geschafft werden.