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Inhalt
Unterhaltsheranziehung
Verwandte und Ehegatten sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich einander zum Unterhalt verpflichtet.
Erhalten Personen Leistungen nach
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
- Hilfe zur Pflege in einer Pflegeeinrichtung
können Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgeschlossen ist. Bei einem entsprechenden Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens.
Voraussetzungen zur Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
Bei Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen:
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Grundlage für die Heranziehung ist § 33 SGB II. Danach gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers bis zur Höhe der gewährten Leistung auf die jeweiligen Leistungsträger über. Ebenso betroffen sind hiervon Unterhaltsansprüche der nicht miteinander verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes.
Ist eine solche Unterhaltspflicht entstanden, muss der/die Unterhaltspflichtige/n entsprechend seiner/ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhalt leisten, allerdings immer unter Berücksichtigung dessen, was er/sie für den eigenen Lebensunterhalt und ggf. für den Lebensunterhalt naher Angehöriger benötigt. Aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs können die Unterhaltsansprüche durch die Leistungsträger unmittelbar verfolgt werden. Hierzu sind die unterhaltspflichtigen Personen zur Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.
Auf der Basis der erteilten Auskünfte wird der Unterhaltsbetrag ermittelt. Grundlage hierfür ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.
Bei Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen
Hilfe zur Pflege in einer Pflegeeinrichtung
Werden Eltern oder ein Elternteil in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen und sind auf Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten angewiesen, so gilt auch hier der Grundsatz, dass Verwandte untereinander unterhaltsverpflichtet sind. Hier gilt die Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern.
Nach dem Sozialgesetzbuch XII gehen Unterhaltsansprüche der Leistungsbezieher bis zur Höhe der gewährten Leistung auf die Träger der Sozialhilfe über.
Die unterhaltspflichtigen Angehörigen werden um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie deren Ehe-/Lebenspartner gebeten. Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und aus dem Sozialgesetzbuch XII. Auf Grund der erteilten Auskünfte wird die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen berechnet. Die Grundlage für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bilden die Selbstbehalte der sogenannten Düsseldorfer Tabelle im Abschnitt D 1.
Hat der/die Bewohner/in einer Pflegeeinrichtung mehrere Kinder, so müssen diese im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit gemeinsam für den Unterhalt aufkommen.