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Metten, Michael

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Inhalt

Bauleitplanung in Weeze

Was ist Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung, geregelt. Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (Planungshoheit der Gemeinde). Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Im Übrigen richtet sich die Aufstellung nach dem jeweils geltenden Landesrecht für den Erlass von gemeindlichen Satzungen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen ähnlich für Flächennutzungspläne (vorbereitende Bauleitplanung) und Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung). Der Flächennutzungsplan bedarf jedoch zusätzlich der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung).

Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplanverfahrens
  1. Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Bürgerschaft, der Verwaltung oder von der Politik (Rat, Ausschuss, Bezirksvertretung) aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.
  2. Die Verwaltung prüft die Erforderlichkeit und beschließt diese im Bedarfsfall mit dem Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs.1 BauGB). Daraufhin werden vom zuständigen Amt (z.B. Planungsamt, Bauamt o.ä.) Lösungsvorschläge/Vorentwürfe erarbeitet.
  3. Der zuständige Fachausschuss (i.d.R. der Planungsausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung o.ä.) prüft die Vorschläge/Entwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung einer vorgezogenen oder frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs.1 BauGB). Wann und wo die Planung ausgestellt und vorgestellt wird ist den ortsüblichen Bekanntmachungen (Amtsblatt, Tagespresse, örtlichen Plakataushängen, verteilten Handzetteln o.ä.) zu entnehmen. In einer öffentlichen Diskussion werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Die Bürgerinnen und Bürger haben dann die Gelegenheit, die Planungsabsichten mit den Vertretern der Stadt zu diskutieren. Unabhängig davon werden die Planungsziele auch mit den Trägern öffentlicher Belange (von der Planung betroffene Fachämter und sonstige Institutionen) erörtert und abgestimmt.
  4. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung und der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erstellt die Stadtverwaltung (i.d.R. das Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Bauamt, Planungsamt o.ä.) einen ersten förmlichen Planentwurf.
  5. Der zuständige Fachausschuss beschließt mit dem Offenlegungsbeschluss den Entwurf für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen (Offenlage) (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens 1 Woche vorher ortsüblich (im Amtsblatt, der Tagespresse o.ä.) bekannt gemacht.
  6. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Anregungen und Änderungswünsche zur Planung vorgebracht werden, auch von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind.
  7. Die eingegangenen Anregungen werden von der Verwaltung ausgewertet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 6 BauGB).
  8. Führt die Berücksichtigung der Anregungen zu erheblichen Planänderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt werden und das Verfahren von der vorherigen Planungsstufe (5) erneut durchlaufen werden (§ 3 Abs.3 BauGB).
  9. Sind die Anregungen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Plan zusammen mit dem Erläuterungsbericht (im Falle eines Flächennutzungsplans) festgestellt bzw. mit der Begründung (im Falle eines Bebauungsplans) als Satzung beschlossen (§ 10 BauGB).
  10. Den Einsendern von Anregungen wird das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt.
  11. Im Falle eines Flächennutzungsplans muß der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (§ 6 Abs.1 BauGB). Bei Beanstandung oder vollständiger Ablehnung erfolgt ein Neubeginn des Verfahrens von der vorherigen Planungsstufe (5).
  12. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 6 (5) / § 10 BauGB).
  13. Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und somit Grundlage für die Umsetzung. Er kann beim zuständigen Amt (Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Bauamt, Planungsamt o.ä.) eingesehen werden.

Bauleitpläne zur Steuerung der Bodennutzung

Es ergibt sich ein hierarchischer Aufbau:
  • der Landesentwicklungsplan für NRW,
  • der Regionalplan für den Regierungsbezirk,
  • der Flächennutzungsplan für eine Gemeinde,
  • der Bebauungsplan für ein Baugebiet,
  • die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben.

Die nachfolgende Planung muss sich jeweils aus der Vorhergehenden ableiten und darf den dort festgelegten Zielen nicht widersprechen. Außerdem werden die Pläne mit zunehmendem Maße konkreter und detaillierter.

Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sind Bauleitpläne, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt werden müssen. Der FNP wird auch „vorbereitender Bauleitplan“ genannt, der Bebauungsplan „verbindlicher Bauleitplan“.