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Metten, Michael

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michael.metten@weeze.de


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Rathaus
Cyriakusplatz 13-14
47652   Weeze


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Inhalt

Bebauungsplan

Was ist ein Bebauungsplan?

Die Aussagen im Bebauungsplan sind aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans zu entwickeln und konkretisieren somit die städtebauliche Planungstätigkeit der Gemeinde in rechtlich verbindlicher Form (kommunale Satzung).

In Bebauungsplänen wird u.a. die Art und das Maß der Bodennutzung für jedes einzelne Grundstück bzw. jede Parzelle festgeschrieben. Der denkbare Inhalt eines Bebauungsplanes ist im § 9 Baugesetzbuch bestimmt.

Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung, in der die Festsetzungen des Planes erläutert und begründet werden. Der Bebauungsplan und seine Begründung können von jedermann eingesehen werden.

Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich und als Angebotsplanung durch jedermann umsetzbar. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Stadt. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne jedoch aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§1 Abs. 3 BauGB). Die Stadt ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspäne immer nur für Teilgebiete (sogenannte Geltungsbereiche) erstellt.

In einem Bebauungsplan können insbesondere festgesetzt werden:

  • die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
  • die Bauweise,
  • Mindestmaße für Baugrundstücke und Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke,
  • die Flächen für Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
  • die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden,
  • die Flächen für Stellplätze und Garagen,
  • die Flächen für Verkehr, die Versorgungsanlagen sowie die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,
  • die Flächen für Landwirtschaft und Wald,
  • die Flächen für gemeinschaftliche Stellplätze und Garagen,
  • die Immissionsschutzflächen,
  • das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen.

Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist eingehend im BauGB geregelt. Insbesondere sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wirksam an der Bauleitplanung beteiligt werden. Aber auch eine umfassende Bürgerbeteiligung sieht das BauGB vor. Die Bürger sind frühzeitig über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, unterschiedliche Lösungen und die Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Bauleitplanentwürfe sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während dieser Frist können Anregungen vorgebracht werden.