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Bebauungsplan

Miniaturhaus auf einem Bauplan
© Annette | pixabay.com
Was ist ein Bebauungsplan?

Die Aussagen im Bebauungsplan sind aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans zu entwickeln und konkretisieren somit die städtebauliche Planungstätigkeit der Gemeinde in rechtlich verbindlicher Form (kommunale Satzung).

In Bebauungsplänen wird unter anderem die Art und das Maß der Bodennutzung für jedes einzelne Grundstück bzw. jede Parzelle festgeschrieben. Der denkbare Inhalt eines Bebauungsplanes ist im Paragraph 9 Baugesetzbuch bestimmt. Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung, in der die Festsetzungen des Planes erläutert und begründet werden. Der Bebauungsplan und seine Begründung können von allen eingesehen werden.

Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für alle verbindlich und als Angebotsplanung durch alle umsetzbar. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Stadt. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne jedoch aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (Paragraph 1 Absatz 3 Baugesetzbuch). Die Stadt ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete (sogenannte Geltungsbereiche) erstellt.

Bauplan
© Montech AG | pixabay.com

In einem Bebauungsplan können insbesondere festgesetzt werden:

  • die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
  • die Bauweise,
  • Mindestmaße für Baugrundstücke und Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke,
  • die Flächen für Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
  • die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden,
  • die Flächen für Stellplätze und Garagen,
  • die Flächen für Verkehr, die Versorgungsanlagen sowie die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,
  • die Flächen für Landwirtschaft und Wald,
  • die Flächen für gemeinschaftliche Stellplätze und Garagen,
  • die Immissionsschutzflächen,
  • das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen.

Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist eingehend im Baugesetzbuch geregelt. Insbesondere sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wirksam an der Bauleitplanung beteiligt werden. Aber auch eine umfassende Beteiligung aller Bürger und Bürgerinnen sieht das Baugesetzbuch vor. Die Bürger und Bürgerinnen sind frühzeitig über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, unterschiedliche Lösungen und die Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Bauleitplanentwürfe sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während dieser Frist können Anregungen vorgebracht werden.

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