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Fahrerlaubnis / Führerschein und Umtausch
Sie können Ihren Antrag auf Ersterteilung, Verlängerung der Gültigkeit und Erweiterung des Führerscheines im Bürgerservice der Gemeinde Weeze stellen. Nach Prüfung werden wir Ihre Unterlagen an das Straßenverkehrsamt des Kreises Kleve weiterleiten.
Voraussetzungen
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis einer bestimmten Klasse ist das entsprechende Mindestalter erforderlich:
- 15 Jahre: AM
- 16 Jahre: A1, L und T
- 18 Jahre: A2, B, BE, C1 und C1E
- 21 Jahre: C, CE und D1, D1E
- 24 Jahre: A und D, DE
Benötigte Unterlagen
- Antrag (wird meist von der Fahrschule ausgehändigt)
- Unterschriftsblatt mit biometrischen Lichtbild
- Personalausweis
- Erste-Hilfe-Nachweis
- Sehtest
Gebühr
Erstantrag Klasse A bis CE | 44,70 € |
Erweiterung Klassen L, M und T auf A bis CE | 43,90 € |
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ab 17 Jahren | 58,50 € |
+ Umtausch | 8,70 € |
+ Begleitperson (pro Person) | 5,10 € |
+ Schlüsselziffer 197 (Prüfung auf Automatik) | 28,60 € |
+ Direktversand | 5,10 € |
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis: | 110,70 € |
+ Führungszeugnis | 13,00 € |
Umtausch in den EU-Kartenführerschein | 25,30 € |
Fristen
Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, da mit einigen Wochen Bearbeitungszeit zu rechnen ist.
Zahlungsarten
- Bei Zahlung im Rathaus: Bar, EC-Karte, Mastercard, VISA
Formulare & Weiterführendes
Weiterführende Informationen
Sollten Sie noch einen alten Papierführerschein haben oder einen Kartenführerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, müssen Sie diesen auf den neuen EU-Kartenführerschein umstellen lassen. Grund für die Anordnung des Umtausches durch Vorgaben der EU ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank. Welche Umtauschfrist für Sie gilt, finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Sie sind vor 1953 geboren?
Wenn Sie vor 1953 geboren sind, haben Sie eine Umtauschfrist bis zum 19.01.2033 – unabhängig vom Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins. Sie brauchen also zunächst nichts unternehmen – Ihnen wurde vom Gesetzgeber die längste Frist zum Umtausch Ihres Führerscheins eingeräumt.
Ihr Führerschein wurde vor 1999 ausgestellt?
Wenn Sie noch einen „Papierführerschein (grau oder rosa) besitzen, dann wurde Ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt. In dem Fall ist Ihr Geburtsjahr entscheidend:
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
1953 bis 1958 | bis 19.07.2022 |
1959 bis 1964 | bis 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | bis 19.01.2024 |
1971 oder später | bis 19.01.2025 |
Ihr Führerschein wurde in der Zeit zwischen den 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt?
Für Führerscheine, die nach 1999 ausgestellt wurden („Kartenführerschein“), ist nur das Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins für die Umtauschfrist relevant:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
1999 bis 2001 | bis 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | bis 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | bis 19.01.2028 |
2008 | bis 19.01.2029 |
2009 | bis 19.01.2030 |
2010 | bis 19.01.2031 |
2011 | bis 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | bis 19.01.2033 |
Ihr Führerschein wurde nach dem 19.01.2013 ausgestellt?
Dann besitzen Sie bereits einen EU-Kartenführerschein und brauchen nichts unternehmen.
Diese Dienstleistung kann nur persönlich im Rathaus beantragt werden.
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