Service-Bereich

Inhalt

Gewerbeanmeldung - Gewerbeabmeldung - Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u.a. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, Heilberufe sowie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Wer ist anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig sind, bei 

  • Einzelgewerben die einzelgewerbetreibende Person
  • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftende
  • Kommanditgesellschaften (KG) jeder persönlich haftende Gesellschaftende, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) die gesetzlich vertretende Person

Benötigte Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument aller beteiligten Personen
  • bei Anzeigen einer Personengesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist auch die Vorlage des entsprechenden Handelsregisterauszuges sowie gegebenenfalls geschlossener Verträge erforderlich

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Gebühr

  • Gewerbean-/ummeldung für natürliche Personen und Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26,00 €
  • Gewerbean-/ummeldung für juristische Personen: 33,00 €
  • Gewerbean-/ummeldung für jeden weiteren Vertreter bei juristischen Personen: 13,00 €
  • Gewerbeabmeldung: 0,00 €

Zahlungsarten

  • Bei Zahlung im Rathaus: Bar, EC-Karte, Mastercard, VISA

Weiterführende Informationen

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Dieser Antrag kann nicht vollständig online durchgeführt werden. Bitte füllen Sie das Antragsformular aus und vereinbaren einen Termin beim Ordnungsamt.

Informationen zur Social Media Teilen-Lösung

Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.

Weitere Informationen: www.ct.de

Sie haben das Seitenende erreicht.