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Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils für Lernmittel

Gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) sind Eltern, bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, Lernmittel in Höhe des Eigenanteils auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Schule teilt mit, welche Bücher für das neue Schuljahr anzuschaffen sind.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Personen die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Der Eigenanteil entfällt gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG), beim Bezug der folgenden Leistungen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Sofern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezogen werden, kann das Jobcenter hinsichtlich einer möglichen Kostenübernahme weitere Auskünfte geben.

Benötigte Unterlagen

  • Aktueller Leistungsbescheid
  • Quittung über die bereits angeschafften Schulbücher
Informationen zur Social Media Teilen-Lösung

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Weitere Informationen: www.ct.de

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