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Anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen

In den Fällen des § 62 Abs. 3 Satz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) NRW ist die Beseitigung von Anlagen anzeigepflichtig. Die hierfür erforderliche Anzeige ist mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 

Mit der Beseitigung darf frühestens einen Monat nach Bestätigung der Anzeige begonnen werden.
In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW kann beantragt werden, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Zuständig für die anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen ist die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve. In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW kann beantragt werden, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Gerne können Sie sich vorab mit dem Bauverwaltungsamt der Gemeinde Weeze in Verbindung setzen.

Ein Auto steht unter einem Carport
© Opollo Photography | pixabay.com
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