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Baugenehmigungsverfahren

Das normale Baugenehmigungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn Sie einen großen Sonderbau errichten, ändern oder die Nutzung ändern wollen. Ihrem Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beifügen.
In diesem Verfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Geprüft wird zum Beispiel ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, die Abstandsflächen eingehalten werden oder die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt.
Eine Kopie, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.
Der Kreis Kleve ist als Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung der Baugenehmigungen in allen Städten und Gemeinden zuständig, die nicht über ein eigenes Bauamt verfügen. Dies betrifft die Gemeinde Weeze. Den Antrag für die Baugenehmigung müssen Sie demnach beim Kreis Kleve stellen.
Weitere detaillierte Informationen (bspw. Ausnahmen, benötigte Unterlagen, einzureichende Formulare) finden Sie auf der Webseite des Kreises Kleve.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um einen großen Sonderbau.
- Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Benötigte Unterlagen
Ein Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung mit prüffähigen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Angaben über die Erschließung des Grundstückes und ggf. Standsicherheitsnachweis) beim Bauordnungsamt des Kreises Kleve einzureichen.
Fristen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage, kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.
Gebühr
- Es können Gebühren anfallen
Formulare & Weiterführendes
Weiterführende Informationen
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr und von der Entwurfsfasserin oder dem Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin oder Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin oder Bauingenieur) unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin oder einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die zuständige Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Prüfung umfasst insbesondere:
- die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
- Abstandsflächen
- Barrierefreiheit
- Anforderungen aus dem:
- Brandschutz
- Immissionsschutzrecht (Schall, Erschütterungen, Gerüche, Luftschadstoffe)
- Wasserrecht (Entnahme von Grundwasser, Einleitung von Abwasser)
- Abfallrecht (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen)
- Natur- und Artenschutzrecht (Einfluss auf geschützte Tierarten, Eingriff in die Natur)
- Denkmalschutz
- Gesundheitsschutz
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
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