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Bildung und Teilhabe
Kinder und Jugendliche aus dem Kreis Kleve können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Gefördert werden alle Kinder und Jugendliche, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII - also Bürgergeld oder Sozialgeld - beziehen. Hinzu kommen Kinder von Eltern, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz erhalten.
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt. Für diese Kinder werden daher neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. So werden die angemessenen Kosten für Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Nachhilfeunterricht und das Mittagessen in Schulen und Kindergärten bezahlt. Um die soziale und kulturelle Teilhabe in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit und Kunst zu fördern, werden Vereinsbeiträge, Kursgebühren und Ferienfreizeiten bezahlt oder mit einem Zuschuss gefördert.
Wenn Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag stellen. Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgt innerhalb der Gemeinde Weeze bei der leistungsgewährenden Stelle. Ein Anspruch besteht in der Regel frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auch für anspruchsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Sozialamt der Gemeinde Weeze. Ein Online-Antrag ist in diesen Fällen nicht möglich.
Auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können Leistungen beantragt werden. Unter dem Begriff „Kindertageseinrichtung“ sind sowohl Kindergärten als auch alle anderen Formen der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder ähnlichen Einrichtungen zu verstehen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Anspruch oder zum Sachstand Ihres Antrages haben, wenden Sie sich bitte direkt an die unten stehenden Kontaktdaten.
Voraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn die Eltern des Kindes Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kindergeldzuschlag nach dem Kindergeldgesetz beziehen.
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können nur Kinder und Jugendliche erhalten, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.
Leistungen können für Schüler und Schülerinnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn diese eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Formulare & Weiterführendes
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