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Brauchtumsfeuer

Auf dem Bild ist ein kleines Feuer in einer Feuerschale zu sehen.
© Ingrid und Stefan Melichar | pixabay.com

Grundsätzlich ist gemäß § 7 Absatz 1 § 7 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes.

Einen solchen stellt z.B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.

Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

Des Weiteren ist das beigefügte Merkblatt zu beachten.

Fristen

Die Beantragung muss mindestens 14 Tage vor der Durchführung gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Das Brauchtumsfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird (§ 7 LImschG).  

Dieser Antrag kann nicht vollständig online durchgeführt werden. Bitte füllen Sie das Antragsformular aus und vereinbaren einen Termin beim Ordnungsamt.

Die Kosten, die das Ausrücken der Feuerwehr auslösen bzw. bei Verursachen von Verstößen müssen von der Verantwortlichen oder dem Verantwortlichen getragen werden.

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Weitere Informationen: www.ct.de

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