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Ehefähigkeitszeugnis

Das Wort Zeugnis mit Scrabble-Buchstaben geschrieben
© Markus Winkler | pixabay.com

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamtes für die Eheschließung im Ausland. In dieser Bescheinigung werden beide Verlobten genannt. Sie bescheinigt die Tatsache, dass der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse nach deutschem Recht entgegenstehen. Das Standesamt Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland ist für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Haben Sie niemals in Deutschland gelebt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Einen Link zum Standesamt I in Berlin finden weiter unten unter "Formulare und Weiterführendes"

Gleichzeitig wird aber auch ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt, wenn ausländische Staatsangehörige in Deutschland heiraten möchten. 
Ausgestellt wird dieses durch die jeweilige Heimatbehörde. Sollte Ihr Heimatland kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, so stellt das Standesamt Ihres Wohnsitzes einen Antrag beim zuständigen Oberlandesgericht auf die Befreiung der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses.

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für die Anmeldung Ihrer Eheschließung benötigen, hängt vom Einzelfall ab.
Erkundigen Sie sich deshalb bitte rechtzeitig beim Standesamt, welche Dokumente für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen sind.

Fristen

Es kann in Einzelfällen lange dauern, bis Unterlagen beschafft werden können. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig vor der geplanten Eheschließung bei den entsprechenden Stellen und beantragen Sie die erforderlichen Unterlagen umgehend.

Gebühr

  • Ehefähigkeitszeugnis bei deutschem Recht: 40,00 €
  • Ehefähigkeitszeugnis bei ausländischem Recht: 66,00 €

Zahlungsarten

  • Bei Zahlung im Rathaus: Bar, EC-Karte, Mastercard, VISA
  • Onlinezahlungsarten: Debitkarte, Mastercard, VISA, PayPal

Weiterführende Informationen

  • Ein Ehefähigkeitszeugnis ist nach Ausstellung sechs Monate gültig und wird auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt.
  • Urkunden, die nicht (auch) in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, müssen von einer/einem anerkannten und vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Die Übersetzung muss grundsätzlich ebenfalls im Original vorgelegt werden. 
  • Die Anerkennung ausländischer Urkunden können Standesbeamte von einer formellen Bestätigung der Echtheit (bspw. Legalisation oder Apostille) abhängig machen. Verbindliche Auskünfte hierzu kann Ihnen das für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständige deutsche Standesamt oder Ihr Wohnortsstandesamt erteilen. 
Informationen zur Social Media Teilen-Lösung

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Weitere Informationen: www.ct.de

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