Inhalt
Eigentumswechsel von Grundstücken (unterjährig)
Die beigefügte Erklärung ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und regelt, wer ab welchem Quartal die Grundbesitzabgaben (ohne Grundsteuer) zu bezahlen hat. Sie ist dann erforderlich, wenn sämtliche Grundbesitzabgaben (ohne die Grundsteuer) vom neuen Eigentümer bereits ab der Übernahme bezahlt werden sollen.
Aus steuerrechtlichen Gründen setzt das Finanzamt den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erst zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres gegenüber dem neuen Eigentümer fest. Dies bedeutet, dass der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt (Zurechnungsfortschreibung) für den neuen Eigentümer vorliegt, §§ 9, 10 und 27 Grundsteuergesetz. Hieraus folgt, dass der Eigentümer, der am 1. Januar Steuerschuldner der Grundsteuer war, für das ganze Jahr die Grundsteuer zu entrichten hat. Eine unterjährige Umschreibung der Grundsteuer ist nicht möglich! Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen kann der Verkäufer die anteilige Grundsteuer mittels einer privatrechtlichen Regelung vom Käufer einfordern.
Gebühr
- Es können Gebühren anfallen
Die Gebühren entnehmen Sie bitte den gültigen Satzungen der Gemeinde Weeze.
Zahlungsarten
- Sepa-Lastschrift
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