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Europawahl

Allgemeines
Alle fünf Jahre werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments durch die wahlberechtigte Bevölkerung der EU-Mitgliedsstaaten gewählt. Die Bundesrepublik Deutschland bildet dabei einen Wahlkreis, in dem 96 Abgeordnete gewählt werden.
Das Wahlsystem ist eine Verhältniswahl nach Listen. Hierbei erhält immer eine Partei die Stimme des Wahlberechtigten. Auf dem Stimmzettel sind unter der Parteibezeichnung nur die ersten zehn Bewerbenden der jeweiligen Partei aufgeführt. Die wahlberechtigte Bevölkerung hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerbende zu streichen oder zu bevorzugen. Sie müssen sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden, die sogenannte starre Liste. Für die Stimmabgabe steht der wahlberechtigten Bevölkerung eine Stimme zur Verfügung.
Für jeden Kandidierenden gibt es noch einen Ersatzkandidierenden, der das Mandat übernimmt, falls die gewählte abgeordnete Person aus dem Parlament ausscheidet. Nur wenn kein Ersatzkandidierender benannt ist, wird die Reihenfolge der Liste beachtet. Diese Regelung soll dazu beitragen, die regionale Ausgewogenheit der deutschen Europa abgeordneten Personen zu gewährleisten.
Voraussetzungen
In Deutschland ist wahlberechtigt, wer
- das 16. Lebensjahr vollendet hat (für die Wählbarkeit muss weiterhin am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet sein);
- über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügt;
- in Deutschland wohnhaft ist und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhält;
- sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
Für die Europawahl muss man im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde geführt werden oder einen Wahlschein haben.
Um von ihrem Europawahlrecht in Deutschland Gebrauch zu machen, muss sich die wahlberechtigte Bevölkerung aus anderen EU-Mitgliedstaaten ins Wählerverzeichnis ihres derzeitigen Wohnortes eintragen lassen.
Weiterführende Informationen
Diese Dienstleistung kann nur persönlich im Rathaus oder per Briefwahl erfolgen.
Rechtsgrundlagen
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