Inhalt
Führungszeugnis
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein Führungszeugnis beantragen und wird über den sie betreffenden Inhalt des Registers informiert.
Das Führungszeugnis kann für eigene Zwecke sowie für den Arbeitgeber oder zur Vorlage bei einer Behörde erteilt werden.
Es kann im Bürgerservice er Gemeinde Weeze persönlich oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.
Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.
Erweitertes Führungszeugnis
Ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis wird nach § 30a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Auch wird es erteilt, wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII), eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Wird ein erweitertes Führungszeugnis beantragt, ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der dieser bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragsstellenden Person aus.
Europäisches Führungszeugnis für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten
Bürgerinnen und Bürger die, -neben oder anstatt der deutschen- die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und ab dem 31.08.2018 ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Voraussetzungen
Die Antragstellende Person muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis Arbeitgeber bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Fristen
Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis durch das Bundesamt für Justiz zugesandt wird.
Dies kann erfahrungsgemäß bis zu 14 Tagen dauern.
Gebühr
- Gebühr für das Erstellen eines einfachen und erweiterten Führungszeugnisses: 13,00 €
Zahlungsarten
- Bei Zahlung im Rathaus: Bar, EC-Karte, Mastercard, VISA
Formulare & Weiterführendes
Weiterführende Informationen
Wird die antragstellende Person gesetzlich vertreten (zum Beispiel Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Wenn Sie diese Dienstleistung im Bürgerservice beantragen möchten, kann dies nur persönlich erfolgen.
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Wie funktioniert die Online-Beantragung ?
Sie haben die Möglichkeit das Führungszeugnis und auch das erweiterte Führungszeugnis über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen.
Hierfür benötigen Sie einen neuen elektronischen Personalausweis beziehungsweise einen elektronischen Aufenthaltstitel zusammen mit einem NFC-fähigen Smartphone sowie der kostenlosen AusweisApp des Bundes.
Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person.
Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. Hierfür ist es notwendig, die genaue Adresse
der Behörde sowie -falls vorhanden- das Aktenzeichen schriftlich vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
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