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Landtagswahl

Nächster Wahltermin: Frühjahr 2027
Alle fünf Jahre wählt die wahlberechtigte Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen ihre Landesvertretung. Die Abgeordneten des Landtags werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Jeder Wahlberechtigte verfügt bei der Landtagswahl über zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Kreiswahlvorschlag) und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Die Stimmen der wahlberechtigten Personen können "gesplittet" werden, d.h. die Erststimme kann einem bestimmten Wahlkreisbewerbenden gegeben werden, muss aber nicht zwangsläufig auch die Landesliste dieses Bewerbenden mitwählen. Bei der Abgabe der Zweitstimme kann sich auch anders entschieden werden. Wer im Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist direkt gewählt.
Über die Stärke der Parteien im Landtag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen.
Durch die abgegebenen Erst- und Zweitstimmen werden im Anschluss an die Wahl, die Anzahl der Mitglieder des Landtags bestimmt. Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der Stimmenzahl zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht. Die Mandate der übrigen Parteien werden in der Relation des Wahlergebnisses aufgestockt, wobei die Gesamtzahl der Mandate ungerade bleiben muss. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich herbeigeführt.
Vorbehaltlich seiner Aufstockung durch Überhangmandate besteht der Landtag aus mindestens 181 Abgeordneten. 128 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete über die Landeslisten gewählt.
Der Landtagswahlkreis 55 Kleve II ist ein Landtagswahlkreis im nordrhein-westfälischen Kreis Kleve. Er umfasst die Gemeinden Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Goch, Kleve, Kranenburg und Rees.
Parteien, die weniger als 5% der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, ziehen nicht in den Landtag ein.
Voraussetzungen
Wahlberechtigt zur Landtagswahl ist nach § 1 Landeswahlgesetz, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz Eins des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Weiterführende Informationen
Diese Dienstleistung kann nur persönlich im Rathaus oder per Briefwahl erfolgen.