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Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland

Ist ein naher Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung des Sterbefalls im Sterberegister beim Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Voraussetzungen

  • Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet
  • Die verstorbene Person hatte die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • die verstorbene Person war staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern kein Inlandswohnsitz bestand bzw. besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich
    Hinweis: Wenn weder für die verstorbene Person noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind:

  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
  • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Benötigte Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde der verstorbenen Person
  • gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft

Weiterführende Informationen

  • Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung
  • Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.
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