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Obdachlosenangelegenheiten

Es wird zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Obdachlosigkeit unterschieden.

Eine freiwillig obdachlose Person (Nichtsesshafte/Nichtsesshafter) hat als Person, die ohne feste Unterkunft von Ort zu Ort zieht keinen Anspruch auf Unterbringung seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. 

Erst wenn diese Person sich dauerhaft um eine Unterkunft bemüht wird sie zur unfreiwillig obdachlosen Person (Obdachlose/Obdachloser im eigentlichen Sinn). Dann besteht eine Verpflichtung zur Unterbringung aus den jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln. Auch Menschen, die lediglich vom Verlust der gegenwärtigen Unterkunft bedroht sind oder eine menschenunwürdige Unterkunft bewohnen gelten polizei- und ordnungsrechtlich als Obdachlose/Obdachloser und haben einen Anspruch auf Unterbringung.

Eine ausführliche Beratung können Sie auch bei der Wohnungslosenhilfe der Diakonie in Geldern erhalten. Den Link finden Sie unter Formulare & Weiterführendes.

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