Inhalt
Urkundenausstellung

Die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist bei allen Registern während der entsprechenden Aufbewahrungsfristen durch antragsberechtigte Personen/Institutionen möglich. Personenstandsurkunden können aus allen Registern (Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft, Tod) und in verschiedenen Formaten (Standard-, Dokumentenformat, mehrsprachig, Registerabschrift/-ausdruck) erteilt werden.
Für die Online-Beantragung nutzen Sie dazu den unten stehenden Link. Achten Sie bitte bei Anforderungen über das Internet darauf, dass Sie ausschließlich diesen Link benutzen. Anforderungen über Fremdanbieter werden nicht bearbeitet, da oftmals der Datenschutz in diesen Verfahren nicht gewährleistet wird!
Benötigte Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht
Voraussetzungen
Urkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
- die Ehegattin oder der Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht
- die Eltern
- die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)
- Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
Für Urkunden gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen:
- Geburten 110 Jahre
- Eheschließungen 80 Jahre
- Sterbefälle 30 Jahre
Liegt das Ereignis für das eine Urkunde erteilt werden soll länger als die genannte Aufbewahrungsfrist zurück, besuchen Sie die Webseite des Gemeindearchivs, auf der Sie direkt die Recherche Online beantragen können.
Gebühr
- Urkunde: 15,00 €
- Jede weitere Urkunde in gleichem Format mit gleichem Ausstellungsdatum: 5,00 €
- Urkunden für den nachweislichen Rentenzweck: 0,00 €
Zahlungsarten
- Onlinezahlungsarten: Debitkarte, Mastercard, VISA, PayPal
- Bei Zahlung im Rathaus: Bar, EC-Karte, Mastercard, VISA
Formulare & Weiterführendes
Weiterführende Informationen
Wenn Sie über das Urkundenportal eine Urkunde beantragen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Ist die Urkunde für einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger bestimmt, ist sie gebührenfrei auszustellen, wenn diese Tatsache entsprechend nachgewiesen wird (z. B. Anschreiben des Rentenversicherungsträgers an den Antragsteller, dass dieser für die Berechnung der Elternzeit die Geburtsurkunden der Kinder einreichen soll).
Rechtsgrundlagen
Mit Shariff schützen Webseiten-Betreiber die Privatsphäre ihrer Besucher vor der übertriebenen Neugierde sozialer Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter. Für die Besucher reicht ein Klick, um eine Seite mit Freunden zu teilen.
Weitere Informationen: www.ct.de