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Vergnügungsteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Zuständig für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Gemeinde Weeze. Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgt aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Weeze. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel das Halten von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Orten und Tanzveranstaltungen gewerblicher Art. Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.

Der Halter oder die Halterin hat der Gemeinde Weeze gegenüber die erstmalige Aufstellung eines Automaten sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Weiter ist der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres die Auslesestreifen (Zählerwerksausdruck) und eine Vergnügungssteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr einzureichen. Für jeden Aufstellungsort ist eine eigene Erklärung abzugeben. Die zu entrichtende Steuer wird darauffolgend per Bescheid festgesetzt.

Eine nicht fristgerechte Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Gebühr

  • Es können Gebühren anfallen

Zahlungsarten

  • Sepa-Lastschrift
  • per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides

Häufige Fragen

Tanzveranstaltungen

Bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art beträgt der Steuersatz 22 Prozent des Eintrittspreises oder Entgelts.

Wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird, beträgt die Steuer je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 €.
Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

Anmeldung:
Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn anzuzeigen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Spielapparate

Der Steuersatz für die Besteuerung nach dem Einspielergebnis bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt zur Zeit 15 Prozent. Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz je Apparat und angefangenen Kalendermonat in Spielhallen 45 € und in Gaststätten 35 €.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeinde zu entrichten.

Anmeldung:
Der Halter oder die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeeingangs.

Informationen zur Social Media Teilen-Lösung

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